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   VG Stuttgart, 03.03.2008 - 12 K 2363/07   

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https://dejure.org/2008,15304
VG Stuttgart, 03.03.2008 - 12 K 2363/07 (https://dejure.org/2008,15304)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 03.03.2008 - 12 K 2363/07 (https://dejure.org/2008,15304)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 03. März 2008 - 12 K 2363/07 (https://dejure.org/2008,15304)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis; Bindung der Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindung der Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen; Auswirkungen einer nicht erfolgten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen auf ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; AsylVfG § 42 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
    D (A), Widerruf, Aufenthaltserlaubnis, Konventionsflüchtlinge, Ermessen, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, abgelehnte Asylbewerber, Ablehnungsbescheid, Bindungswirkung, Ausländerbehörde, Prüfungskompetenz, allgemeine Gefahr, extreme ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltserlaubnis - Widerruf; Aufenthaltserlaubnis; Abschiebungshindernisse; Irak

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 11 S 1066/05

    Zum Prüfprogramm und zu den Ermessenskriterien beim Widerruf einer asylbezogenen

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.03.2008 - 12 K 2363/07
    Insbesondere ist sie den Anforderungen nachgekommen, wie sie im Urteil des VGH Bad.-Württ. v. 22.02.2006 (11 S 1066/05) aufgestellt wurden.

    Nach diesem Grundsatz kommt ein Widerruf wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben dann von vornherein nicht in Betracht - das Widerrufsermessen ist mithin auf ein Widerrufsverbot beschränkt -, wenn der Ausländer unabhängig von seiner entfallenen Rechtsstellung einen Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwertiges Aufenthaltsrecht hat, sei es, dass ihm ein solches Aufenthaltrecht schon bei Zuerkennung der Asylberechtigung zustand und lediglich überlagert war, oder dass ihm jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs ein Anspruch auf ein solches Aufenthaltsrecht zusteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.02.2006, a.a.O.).

    30 Der VGH Bad.-Württ. hat im Urteil vom 22.02.2006 (a.a.O.) hierzu ausgeführt: "... das Bundesamt (ist) berechtigt ..., Statusentscheidungen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) erstmals zusammen mit dem Widerruf einer Asylanerkennung oder der Flüchtlingseigenschaft ... zu treffen; denn es soll nicht offen bleiben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird ... .

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.03.2008 - 12 K 2363/07
    Ob ein solcher Anspruch bestand, war aber zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 23.01.2007 offen, wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2006 (InfAuslR 2007, 4) ergibt.

    Danach ist unverständlich, logisch und dogmatisch nicht nachvollziehbar und auch im Ergebnis nicht überzeugend, wenn das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27.06.2006 (BVerwG 1 C 14.05) diese Aufgabenverteilung für bestimmte Konstellationen in Frage stellt (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschl. vom 09.10.2006 - 24 ZB 06.1895 -, und Urt. des erkennenden Gerichts vom 12.02.2008 - 6 K 6018/07 -).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.03.2008 - 12 K 2363/07
    Wenn der Kläger aber zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Ergehen des Urteils vom 26.06.2006 (hierzu BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, InfAuslR 2002, 48), den von der Beklagten in Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG begehrten Verwaltungsakt nicht verlangen konnte, bedeutete dies im Rückschluss, dass die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.11.2004 ausgesprochene Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG rechtmäßig war.
  • VGH Bayern, 14.11.2007 - 23 B 07.30496

    Abschiebungsschutz für Sunniten aus dem Zentralirak wegen drohender

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.03.2008 - 12 K 2363/07
    Der Kläger hat beantragt, zum Beweis der Tatsachen, dass er bei einer Rückkehr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre und dass ein interner Schutz für ihn als türkmenischer Volkszugehöriger aus Kirkuk im Irak nicht besteht, im Norden nicht, weil Türkmenen der Zugang in den Norden durch die Kurden verwehrt wird, dort jetzt auch nach dem Einmarsch der Türkei die Lage völlig unsicher geworden ist, er dort auch keine verwandtschaftlichen Beziehungen hat, ebenfalls im Süden er als turkmenischer Sunnit keinen internen Schutz genießen würde, da er von den Schiiten dort bekämpft würde und er dort einer Gefahr ausgesetzt wäre und im Zentralirak Sunniten ebenfalls durch Schiiten verfolgt werden, ihm im Zentralirak eine zumindest ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit droht, die in keinster Weise extrem sein muss, alle Erkenntnismaterialien des Bayerischen VGH im Verfahren 23 B 07.30496 entsprechend Urteil vom 14.11.2007 beizuziehen und Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des UNHCR einzuholen.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.2007 - A 2 S 229/07

    Auslegung der sog. Qualifikationsrichtlinie anhand von Begründungserwägungen;

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.03.2008 - 12 K 2363/07
    Denn ein nach dieser Richtlinie begehrter Schutz ist ebenfalls im Asylverfahren zu prüfen (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.08.2007 - A 2 S 229/07 -).
  • VG Stuttgart, 21.05.2007 - 4 K 2563/07

    Abschiebungsschutz; Irak; Qualifikationsrichtlinie

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.03.2008 - 12 K 2363/07
    Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der Richtlinie 2004/83/EG (so aber Urteil des erkennenden Gerichts vom 21.05.2007 - 4 K 2563/07 -).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.03.2008 - 12 K 2363/07
    Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I 2007, 1970) ist ohnehin nur noch das Bundesamt für Entscheidungen nach § 60 AufenthG zuständig (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 -).
  • BVerwG, 20.02.2003 - 1 C 13.02

    Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigten; Widerruf der Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.03.2008 - 12 K 2363/07
    Die Ausübung des Ermessens war im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste, nicht widerrufen darf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2007, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 20.02.2003, InfAuslR 2003, 324), nicht rechtswidrig.
  • VGH Bayern, 09.10.2006 - 24 ZB 06.1895

    D (A), Berufungszulassungsantrag, Irak, Iraker, Widerruf, Aufenthaltserlaubnis,

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.03.2008 - 12 K 2363/07
    Danach ist unverständlich, logisch und dogmatisch nicht nachvollziehbar und auch im Ergebnis nicht überzeugend, wenn das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27.06.2006 (BVerwG 1 C 14.05) diese Aufgabenverteilung für bestimmte Konstellationen in Frage stellt (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschl. vom 09.10.2006 - 24 ZB 06.1895 -, und Urt. des erkennenden Gerichts vom 12.02.2008 - 6 K 6018/07 -).
  • VG Stuttgart, 25.04.2008 - 9 K 6051/07

    Bindung der Ausländerbehörde an Entscheidung des Bundesamtes

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27.6.2006 mit keinem Wort angedeutet, weshalb in der hier vorliegenden Fallgruppe entgegen des Wortlauts von § 42 Satz 1 AsylVfG eine Prüfungskompetenz der Ausländerbehörden eröffnet sein soll (offen gelassen auch von Sächs. OVG, Beschl. v. 22.1.2007, DÖV 2007, 561; bejahend ohne Begründung Hailbronner, AuslR, § 25 Rn. 50; ablehnend VG Stuttgart, 9.Kammer, Beschl. v. 8.8.2007 - 9 K 3917/07 - 12. Kammer, Urt. v. 3.3.2008 - 12 K 2363/07 -).
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